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© bruno hiltmann 2018
20.12.2018
Recht-SVG-Art.99/100
wlos
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Art. 100
1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch
die fahrlässige Handlung strafbar.
In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen.
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