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20.12.2018
Recht-SVG-Art.52
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Home Situation Recht Politik Koexistenz Entflechtung Kontext SVG Art. 1 Art. 51 Art. 52 Art. 70/90 Art. 99/100 Art. 52
Strassenverkehrsgesetz (SVG) 
Art. 52 1 Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten. Der Bundesrat kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; er berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung. 2 Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird. 3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung; b. die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet; c. die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden; d. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. 4 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.