Art. 521 Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten.Der Bundesrat kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbotauf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; er berücksichtigtbei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheitund der Verkehrserziehung.2 Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichenStrassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligungder Kantone, deren Gebiet befahren wird.3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:a. die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung;b. die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet;c. die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden;d. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.4 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriftengestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.