Allgemeine BestimmungenArt. 11 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassensowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge,Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursachtwerden.52 Die Verkehrsregeln (Art. 26–57a) gelten für die Führer von Motorfahrzeugenund die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehrdienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den fürMotorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.63 Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern undAnhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetznichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20097 über dieProduktesicherheit.8