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© bruno hiltmann 2018
20.12.2018
Recht-SVG-Art.1
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Home Situation Recht Politik Koexistenz Entflechtung Kontext SVG Art. 1 Art. 51 Art. 52 Art. 70/90 Art. 99/100 Art. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG) 
Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.5 2 Die Verkehrsregeln (Art. 26–57a) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. 6 3 Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20097 über die Produktesicherheit.8